ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der VELTEN GmbH
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Den
Leistungen der VELTEN GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie gelten im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der VELTEN GmbH und ihren Vertragspartnern
geschlossenen Verträge.
1.2
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst
im Falle der Vertragserfüllung durch die VELTEN GmbH nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die VELTEN GmbH ihrer Geltung
schriftlich zustimmt.
1.3
Soweit die VELTEN GmbH besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.
§ 2 Angebote / Vertragsschluss
2.1
Angebote
der VELTEN GmbH sind freibleibend. Die Auftragserteilung durch den
Kunden bedarf der Schriftform. Die Auftragsannahme ist der VELTEN GmbH
freigestellt.
Aufträge werden von VELTEN erst mit ihrer
schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen
angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung.
2.2
Die VELTEN
GmbH behält sich vor, von den Angebotsunterlagen geringfügig
abzuweichen, sofern dies aufgrund rechtlicher oder technischer Normen
oder Notwendigkeiten zwingend erforderlich ist und soweit die
Brauchbarkeit der von der VELTEN GmbH erbrachten Leistung für den Kunden
nicht beeinträchtigt wird. Die VELTEN GmbH wird den Kunden hierauf
hinweisen.
§ 3 Erfüllung / Obliegenheiten des Kunden
3.1
Eine
Leistungszeit bzw. Mietzeit ist nur dann verbindlich, wenn sie als
verbindlich bezeichnet und von der VELTEN GmbH schriftlich bestätigt
wurde. Die VELTEN GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, diese sind vom
Kunden anzunehmen.
3.2
Bei notwendigen
Änderungen des Auftrags oder Änderungen aufgrund eines entsprechenden
Verlangens des Kunden verlängert sich die Leistungszeit um die zur
Ausführung der Änderung erforderliche Zahl der Tage.
3.3.
Die
Frist zur Erfüllung verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren
Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses
der VELTEN GmbH liegen, soweit die Vertragserfüllung für die VELTEN GmbH
auf Grund solcher Hindernisse vorübergehend unmöglich oder unzumutbar
ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse aus derartigen Gründen
beim Vorlieferanten/Subunternehmer der VELTEN GmbH eintreten.
3.4
Die
Gefahr für Untergang oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes
geht mit dem Zeitpunkt der Versendung des Vertragsgegenstandes auf den
Kunden über.
3.5
Bei den von der VELTEN GmbH
vertriebenen und vermieteten Gegenständen handelt es sich überwiegend um
technisch aufwendige und störungsempfindliche Geräte, die eine
besonders sorgfältige Behandlung, sowie die Bedienung durch technisch
geschultes Personal erfordern.
Damit es bei Festinstallationen oder
mobilen Installationen (z.B. Veranstaltungen) nicht zu technischen
Totalausfällen kommt bzw. damit deren Wahrscheinlichkeit deutlich
geringer wird, rät die VELTEN GmbH dringend zum Einsatz von
Backup-Technik. Es obliegt ausschließlich der Sorgfaltspflicht des
Kunden, durch Backup-Systeme einem Ausfall vorzubeugen.
3.6
Der
Kunde ist verpflichtet, jegliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit
dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände oder der
Veranstaltungsdurchführung erforderlich sind, rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch die VELTEN GmbH erfolgt, hat der Kunde auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die VELTEN GmbH
haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen
Einsatzes der Gegen-stände. Der Kunde hat für die fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der
Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
4.1
Die
Preise richten sich – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde -
nach der Miet-, Stunden- bzw. Kaufpreisliste der VELTEN GmbH in der
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und
verstehen sich in € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2
Soweit
nicht anders vereinbart, sind Zahlungen mit Vertragsabschluss ohne
Abzug fällig. Die VELTEN GmbH ist berechtigt, nach Fälligkeit
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Für den Bereich Vermietung gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen:
Zahlbar innerhalb von 8 Tagen unter Abzug der Finanzierungskosten,
Zahlbar innerhalb von 28 Tagen ohne Abzug der Finanzierungskosten.
Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4.3
Vorausbezahlte
Leistungen müssen vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit
in Anspruch genommen werden. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen
durch den Kunden erfolgt keine Gutschrift oder Rückvergütung, soweit die
Nichtinanspruchnahme nicht durch die VELTEN GmbH zu vertreten ist.
§ 5 Stornierung durch den Kunden
5.1
Eine
Stornierung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für den
Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei
VELTEN maßgeblich.
5.2
Bei Stornierung einer
Anmietung bis zu 30 Tage vor dem Mietbeginn entstehen für den Kunden
keine Kosten (außer bei LED-Bildtechnik, siehe § 5.3). Für Stornierungen von Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt
betragen die fälligen Stornierungskosten (jeweils in % vom Auftragswert):
- 30 bis 20 Tage vor Mietbeginn 25 %,
- 19 bis 10 Tage vor Mietbeginn 50 %,
- 9 bis 4 Tage vor Mietbeginn 75 %,
- weniger als 96 Stunden vor Mietbeginn 100 %.
Mietbeginn
ist der Tag der Geräteabholung bei der VELTEN GmbH. Die Dem Kunden ist es
gestattet, nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich geringer
als der pauschalierte Betrag ist.
5.3
Für die Stornierung einer Anmietung von LED-Bildtechnik werden folgende Stornierungskosten fällig (jeweils in % vom Auftragswert):
- ab Auftragsbestätigung bis 28 Tage vor Mietbeginn 25 %,
- 27 bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %,
- 13 bis 7 Tage vor Mietbeginn 75 %,
- weniger als 7 Tage vor Mietbeginn 100 %.
Mietbeginn
ist der Tag der Geräteabholung bei der VELTEN GmbH. Dem Kunden ist es
gestattet, nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich geringer
als der pauschalierte Betrag ist.
5.4
Bei
jeder Stornierung sind alle Aufwendungen, die der VELTEN GmbH durch den
erteilten Auftrag bereits entstanden sind, durch den Kunden zu vergüten.
Diese Verpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass
VELTEN kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe
entstanden ist.
§ 6 Haftung
6.1
Bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der
VELTEN GmbH auf den nach der Art des Geschäftes vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der VELTEN
GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässigen Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten gegenüber Unternehmern haftet die
VELTEN GmbH nicht.
6.2
Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für der
VELTEN GmbH zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Körpers, der
Gesundheit und des Lebens.
6.3
Die Haftung
der VELTEN GmbH ist jedenfalls entsprechend der obigen Regelungen immer
beschränkt auf einen Maximalbetrag, der zwischen dem Kunden/Auftraggeber
und der VELTEN GmbH vor der Auftragsabwicklung abgestimmt wird. Wenn
hier keine andere Haftungssumme spezifiziert wurde, ist die
Haftungshöchstsumme auf 50.000 Euro begrenzt.
6.4
Der
Kunde hat eine Regelung, die der vorhergehenden Haftungsbeschränkung
entspricht, mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer,
etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der VELTEN GmbH zu
vereinbaren. Soweit dies nicht geschieht, hat der Kunde die VELTEN GmbH
von diesen Ansprüchen freizuhalten.
§ 7 Zurückbehaltung und Aufrechnung
Die
Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Forderungen
entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 Abtretung von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die er gegen die VELTEN GmbH hat, abzutreten.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1
Sollte
eine der vorstehenden bzw. nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame
Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
9.2
Sofern der
Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der
Geschäftssitz der VELTEN GmbH. Die VELTEN GmbH ist jedoch berechtigt,
den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu
verklagen.
9.3
Erfüllungsort ist der Sitz der VELTEN GmbH.
9.4
Auf
alle durch die VELTEN GmbH mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen
findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts Anwendung.
9.5
Soweit für
Miete-, Kauf-, Werk-, und Dienstleistungsverträge keine spezielleren
Regelungen getroffen wurden, gelten die Regelungen aus diesem Abschnitt.
II. Mietbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1
Die genaue Bezeichnung des vermieteten Gegenstandes sowie die Laufzeit des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
1.2
Die Mietsache wird zu dem vom Hersteller angegebenen Gebrauch überlassen.
§ 2 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, öffentliche Genehmigungen
2.1
Der
Kunde ist selbst für die Abholung, den Transport, die Aufstellung und
Installation der Mietsache verantwortlich, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2.2
Auf Wunsch des Kunden
können Beratungsleistungen in Bezug auf Transport, Handling und
Aufstellung der Mietsache erbracht werden. Sie sind, nach vorheriger
Vereinbarung, gesondert zu vergüten. Sofern keine diesbezügliche
Regelung getroffen ist, werden solche Beratungsleistungen nach dem
Zeitaufwand nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
aktuellen Stundenpreisliste der VELTEN GmbH berechnet.
§ 3 Mietzins
3.1
Der
Mietzins wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die angegebenen
Preise verstehen sich in Euro pro Einheit und Kunde zuzüglich der
gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Ist ausnahmsweise ein Mietzins
in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt, so gilt I. § 4.1.
3.2
Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung des Gegenstandes.
3.3
Die
Lieferung und Zurverfügungstellung von Verbrauchsmaterialien wie
Leuchtmittel, Batterien, Speichermedien pp. sind im Mietzins nicht
beinhaltet und bei Anfall gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die
Kosten für Transport, Auf- und Abbau, Installation usw., falls dies
aufgrund besonderer Vereinbarung seitens der VELTEN GmbH erbracht werden
soll.
3.4
Für den Fall einer Mietdauer von
über einem Monat ist der monatliche Mietzins jeweils zum 3. Werktag
eines Monats im Voraus zu entrichten.
3.5
Der VELTEN GmbH ist es gestattet, die Zahlung einer Kaution für die vermieteten Geräte zu verlangen.
§ 4 Rücktritt/Stornierung
Bei Stornierung einer Anmietung durch den Kunden gilt I. § 5 (Allgemeine Bedingungen).
§ 5 Versicherung
5.1
Die
Mietsache wird durch die VELTEN GmbH während Transport-, Aufbau- und
Einsatzzeit gegen Schäden versichert. Ergänzend zu Ziffer I. § 4.1
erhöht sich der Mietzins pro Einheit und Vermietung (Vermietvorgang) um 5
% für Versicherungskosten der Mietsache.
5.2
Im
Falle der Beschädigung ohne Verschulden der VELTEN GmbH beträgt die
Selbstbeteiligung des Kunden pro Schadensfall und je Mietsache 10 % des
Geräteneupreises, maximal € 5.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.3
Auf
gesonderte Vereinbarung kann die Versicherung der Mietsache auch durch
den Kunden selbst vorgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich für
diesen Fall, die Mietsache für alle Schäden - wie u. a. Transport-,
Diebstahl-, Elektro-, Feuer-, Wasser-, Vandalismusschäden - zum
Neupreis zu versichern.
5.4
Schäden, die
durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Kunden an der
Mietsache entstehen, sind durch die VELTEN GmbH nicht versichert. Für
solche Schäden haftet der Kunde unmittelbar.
§ 6 Nutzung/ Gebrauchsüberlassung an Dritte
6.1
Die
Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch
den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietsache darf nur zu den vom
Hersteller angegebenen Zwecken verwendet werden.
6.2
Die
Weiter- oder Untervermietung an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich,
ist dem Kunden nur nach schriftlicher Genehmigung durch VELTEN
gestattet.
§ 7 Obhuts-, Anzeige- und Duldungspflichten des Kunden
7.1
Der
Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu
bewahren. Er hat den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte
Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal
sicherzustellen. Der Kunde hat die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsanweisungen des Herstellers im Rahmen des ihm Zumutbaren zu
befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern
oder Aufschriften dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich
gemacht werden.
7.2
Der Kunde ist
verpflichtet, der VELTEN GmbH Mängel und technische Störungen
unverzüglich zu melden. Er hat hierbei die Hinweise der VELTEN GmbH zur
Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren zu berücksichtigen und alle
ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen
Informationen an die VELTEN GmbH weiterzuleiten.
7.3
Der
Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der VELTEN GmbH
innerhalb der üblichen Betriebszeiten den freien Zugang zu der Mietsache
für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, sofern diese von der
VELTEN GmbH geschuldet sind. Hierbei sind die berechtigten
Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
§ 8 Haftung des Kunden
8.1
Bei
Schäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung der Mietsache
oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Kunde für
Reparaturkosten, bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert der Mietsache, sofern der Kunde oder ein Nutzer des
Mietgegenstandes den Schaden zu vertreten hat. Ebenso haftet der Kunde
für Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Transportkosten und
ähnliches.
8.2
Der Abschluss einer
Versicherung gemäß Ziffer II. § 5 entbindet nicht von dieser Haftung,
soweit die Versicherung für entstandene Schäden nicht aufkommt.
8.3
Der
zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechterung des
Mietgegenstandes nach Übergabe an den Kunden entbindet denselben nicht
von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere der Zahlung des Mietzinses.
§ 9 Erhaltungspflicht und Gewährleistung
9.1
Die
VELTEN GmbH ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und
die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
durchzuführen. Der VELTEN GmbH ist hierzu der erforderliche Zugang zur
Mietsache zu gewähren.
9.2
Der Kunde hat der VELTEN GmbH auftretende Mängel, Störungen und Schäden unverzüglich anzuzeigen.
9.3
Die
Behebung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung und Reparatur der
Mietsache. Hierzu ist der VELTEN GmbH ein angemessener Zeitraum
einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann die VELTEN GmbH zur
Beseitigung der Mängel die Mietsache oder einzelne Komponenten hiervon
austauschen. Der Kunde darf seine Zustimmung hierzu nicht unbillig
verweigern.
9.4
Eine Kündigung des Kunden
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des
vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der VELTEN GmbH
ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese
fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Beseitigung
der Mängel unmöglich ist, wenn sie von der VELTEN GmbH verweigert oder
in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich
der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine
Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
9.5
Die
Rechte des Kunden aufgrund der Mängel sind ausgeschlossen, soweit
dieser ohne Zustimmung der VELTEN GmbH Änderungen an der Mietsache
vornimmt oder vornehmen lässt. Sie bleiben dem hingegen unberührt,
sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der
Ausübung des Selbstbeseitigungsrechtes gemäß § 536a Abs. 2 BGB
berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar
dokumentiert wurden.
9.6
Der Kunde hat
während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden in Folge von Stromausfall,
Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen.
Mietet der Kunde Mietsachen ohne die Inanspruchnahme von Personal, so
haftet der Kunde für Mängel, die auf Grund Bedienungsfehler entstanden
sind. Tritt ein Mangel an der Mietsache auf durch einen Bedienungsfehler
des Kunden, so ist er auch bei einem Nichteinsatz des Mietgerätes zur
Leistung des vollen Mietzinses verpflichtet.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
10.1
Unter
Bezugnahme auf I. § 6 haftet die VELTEN GmbH für sonstige Fälle leicht
fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf den Mietpreis für die Mietzeit,
während der die Mietsache aufgrund des Schadens nicht genutzt werden
konnte, sofern nicht die Haftungs-Höchstsummenbegrenzung gemäß I. § 6.3
geringer ist. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Ausfall
oder Verzögerung von Veranstaltungen oder Produktionen, ebenso wie
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der
VELTEN GmbH beruhen.
10.2
Die
verschuldensunabhängige Haftung der VELTEN GmbH nach § 536a Abs. 1 BGB
wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden
waren, ist ausgeschlossen.
10.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Ansprüche gegen die VELTEN GmbH auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 11 Rückgabe/ Mietzeitüberschreitung
11.1
Der
Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr den gemieteten Gegenstand vor
bzw. bis Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an die VELTEN
GmbH zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt am Sitz der VELTEN GmbH. Wird
die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der
Kunde - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - der VELTEN GmbH
für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung
erforderlich ist, den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
11.2
Bei
verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend weiterberechnet.
Dabei wird der sich aus den Mietpreislisten ergebende Betrag in Ansatz
gebracht. Weitergehende Schadensersatzansprüche der VELTEN GmbH bleiben
unberührt.
§ 12 Verjährung
Schadensersatzansprüche
des Kunden gegen die VELTEN GmbH verjähren in einem Jahr. Die
Verjährungsfrist beginnt entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
III. Dienstvertragsbedingungen
Für den Fall, dass eine Leistung der VELTEN GmbH einen Dienstvertrag darstellt, gilt folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1
Der konkrete Umfang der Verpflichtungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
1.2
Ein Dienstvertrag liegt dabei insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Auf- und Abbau von Veranstaltungs- und Medientechnik
- Technische Bedienung von Mietgegenständen, insbesondere bei Events, Hauptversammlungen, Kongressen, Tagungen, Messen, etc.
- Installation von technischen Geräten
- Technisches Projektmanagement
- Beratungen und Schulungen.
§ 2 Ausschluss besonderer Beratungsleistungen
Im
Rahmen von Dienstverträgen bietet VELTEN grundsätzlich keine Beratung
bezüglich der technischen Systeme an. Soll eine solche Beratung im
Einzelfall dennoch erfolgen, bedarf dies der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 3 Unmöglichkeit
Kann
eine Dienstleistung nach den Vorgaben des Kunden nicht ausgeführt
werden und liegt der Grund hierfür in der Risikosphäre des
Auftragsgebers, so entsteht dennoch ein Vergütungsanspruch der VELTEN
GmbH für die erbrachten Stunden.
§ 4 Vertragsdurchführung
Die
VELTEN GmbH erbringt die vereinbarten Leistungen in eigener
Verantwortung. Sie ist allein befugt, den eingesetzten Mitarbeitern
Weisungen zu erteilen. Sie ist berechtigt, Aufgaben an Subunternehmer
zu übertragen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Leistungsverweigerungsrecht
5.1
Soweit
ausnahmsweise die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, ergibt
sich die Vergütung aus den Preislisten der VELTEN GmbH, wie unter I. §
4.1 angegeben. Die Preise verstehen sich in € pro Stunde und Mitarbeiter
der VELTEN GmbH. Maßgebend für die Vergütung ist der sich aus dem
Tätigkeitsbericht ergebende Zeit- und Materialaufwand. Sind mehrere
Aufträge erteilt, so erfolgt die Abrechnung für jeden Auftrag.
5.2
Die
VELTEN GmbH ist berechtigt, dem Kunden wöchentliche Abschlagsrechnungen
zu erstellen. Auch Vorauszahlungen können zwischen den Parteien
vereinbart werden.
5.3
Werden Termine oder
der Umfang der Vertragsleistung während der Vertragsabwicklung
einvernehmlich abgeändert, so ändert sich auch der Preis entsprechend.
5.4
Bei
Zahlungsverzug des Kunden, oder der Nichteinhaltung wesentlicher
Vertragspflichten, steht der VELTEN GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht
zu. Die VELTEN GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§6 Stornierung
Bei
einer Stornierung eines Dienstvertrages gelten ausdrücklich die
Bestimmungen I. § 5 (Allgemeine Bedingungen der VELTEN GmbH).
IV. Werkvertrags- und Kaufvertragsbedingungen
Für den Fall, dass eine Leistung der VELTEN GmbH in Form eines Werk- oder Kaufvertrages erbracht wird, gilt folgendes:
§ 1 Abnahme beim Werkvertrag; Gefahrübergang beim Kaufvertrag
1.1
Der
Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die von der VELTEN GmbH erbrachten
Leistungen im Wesentlichen den vertraglich vorgesehenen Anforderungen
entsprechen.
1.2
Liegen keine oder nur
unwesentliche Abweichungen beim erbrachten Leistungsumfang vor, hat der
Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber der VELTEN GmbH die Abnahme zu
erklären, sofern eine Leistung geschuldet ist. Kommt der Kunde dieser
Verpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe nicht nach, gilt das
Arbeitsergebnis als abgenommen. Gleiches gilt bei vorbehaltloser
Ingebrauchnahme des Arbeitsergebnisses. Die Verweigerung der Abnahme hat
schriftlich unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Die VELTEN GmbH wird
den Kunden auf die Frist und die Folgen bei der Übergabe hinweisen.
1.3
Ergibt
die Prüfung, dass unwesentliche Abweichungen von den vertraglich
festgelegten Anforderungen vorliegen, hat der Kunde diese Mängel in der
schriftlichen Abnahmeerklärung festzuhalten.
1.4
Bei
Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des
Gegenstandes auf den Kunden über, auch dann, wenn die VELTEN GmbH die
Anlieferung und das Aufstellen übernommen hat. Das gilt auch dann, wenn
die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet wird.
Angelieferte Gegenstände hat der Kunde - unbeschadet seiner
Gewährleistungsrechte - auch dann entgegenzunehmen, wenn diese
fehlerhaft sind, soweit die Funktionstauglichkeit nicht vollkommen
ausgeschlossen ist.
§ 2 Gewährleistung
2.1 Allgemein
Die
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer gemeinsamen Abnahme ist eine
Rüge bezüglich Mängel, die bei Abnahme hätten festgestellt werden
können, ausgeschlossen.
2.1.1
Durch seitens
des Kunden oder Dritten vorgenommene Arbeiten wird die Haftung seitens
der VELTEN GmbH aufgehoben. Eine Mängelhaftung besteht weiterhin nicht
bei Schäden auf Grund fehlerhafter Montage, wenn diese nicht durch die
VELTEN GmbH ausgeführt wurden.
2.1.2
Die
Kosten der Gewährleistung hat der Kunde zu tragen, wenn sich seine
Mängelrüge als nicht berechtigt herausstellt. Der Kunde ist zur
Mitwirkung bei der Fehleranalyse verpflichtet. Er hat insbesondere die
von der VELTEN GmbH bereitgestellten Testverfahren durchzuführen und
deren Ergebnisse mitzuteilen.
2.1.3
Soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die VELTEN
GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haftet die VELTEN GmbH nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung beruht,
ferner dann nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit schriftlich
übernommen wurde; sowie bei Schäden von Körper, Gesundheit und Leben.
2.1.4
Gewährleistungsansprüche
verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit
der Kunde Unternehmer ist. Für die Lieferung gebrauchter Ware ist die
Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
2.1.5
Die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes ist nur insoweit vereinbart, als
sich dies aus der Produktbeschreibung des Herstellers ergibt. Bei
öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers
handelt es sich nicht um eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe.
2.2 Werkvertrag
2.2.1
Soweit
ein von der VELTEN GmbH zu vertretender Mangel der Werkleistung
vorliegt, ist die VELTEN GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder
Neuherstellung, auch bezüglich von Teilen des Werkgegenstandes,
berechtigt.
2.2.2
Ist die VELTEN GmbH zur
Beseitigung der Mängel oder Neuherstellung nicht bereit oder nicht in
der Lage, oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl oder ist
unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Vergütung,
Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz im Rahmen der durch diese AGB
und individualvertraglich festgestellten Haftungsbeschränkungen
verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln oder einer geringfügigen
Verletzung von Pflichten, ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
Gleiches gilt, wenn die VELTEN GmbH die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
2.3 Kaufvertrag
2.3.1
Soweit
ein von der VELTEN GmbH zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist
die VELTEN GmbH nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung, auch bezüglich von Teilen des Liefergegenstandes,
berechtigt. Bei nur geringfügigen Mängeln oder anderen geringfügigen
Vertragsverletzungen ist der Rücktritt ausgeschlossen.
2.3.2
Ist
die VELTEN GmbH zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl, ist
der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt bei Kaufvertrag
3.1
Die
VELTEN GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Kaufsache bis
zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
vor.
3.2
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde
tritt der VELTEN GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen
Dritten erwachsen. Die VELTEN GmbH nimmt diese Abtretung an. Nach der
Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die
VELTEN GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
oder in Zahlungsverzug gerät. Die Sicherungsübereignung und Verpfändung
der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Verfügungen Dritter,
insbesondere Pfändungen und Abtretungen, sind der VELTEN GmbH
unverzüglich mitzuteilen und die für eine Intervention erforderlichen
Unterlagen zu übergeben.
3.3
Im Falle des
Zahlungsverzuges oder zu erwartender Zahlungseinstellung sowie bei
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden ist die VELTEN GmbH berechtigt, die sich noch in seinem Besitz
befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der
Ware ermächtigten Mitarbeitern der VELTEN GmbH den Zutritt zu den
Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu
gestatten.
3.4
Die Sicherheiten
(Vorbehaltseigentum, abgetretene Forderungen u.ä.) werden auf
Anforderung des Kunden insoweit freigegeben, als der Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 120 % übersteigt.
Bei der Ermittlung des Wertes ist grundsätzlich der jeweilige
Einkaufspreis der Vorbehaltsware anzusetzen. Der realisierbare Wert kann
aber unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch in anderer Weise
ermittelt werden.
